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# § 21 BSO (Bayern) — Amtszeiten und Mitgliedschaft

Berufsschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder nach § 20 Abs. 1 werden alle zwei Jahre gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Berufsschulbeirats nach der Wahl und endet mit dem ersten Zusammentritt des Berufsschulbeirats nach der darauf folgenden Wahl. Die Mitgliedschaft endet vorzeitig bei den Vertretern der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler mit dem Ausscheiden aus der Schule, bei den Erziehungsberechtigten mit dem Ausscheiden des Kindes aus der Berufsschule; die Mitgliedschaft endet ferner vorzeitig mit der Amtsniederlegung sowie bei Verlust der Wählbarkeit. Beim Ausscheiden während der Amtszeit wird die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl Mitglied.

(2) Die Amtszeit der bestellten Mitglieder endet mit der Bestellung eines neuen Mitglieds.

(3) § 16 Abs. 4 BaySchO gilt entsprechend. Notwendige Fahrtkosten und Verdienstausfälle werden auf Antrag vom Aufwandsträger erstattet.

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Zitiervorschlag: § 21 BSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBSO--2008/21

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