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BSO

§ 20 Wahl und Bestellung der Vertreter im Berufsschulbeirat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBSO--2008/20#abs-1 (1) Unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters wählt mit einfacher Mehrheit

1.

die Lehrerkonferenz

die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a,

2.

die Tagessprecherausschüsse

die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b,

3.

die Erziehungsberechtigten

die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBSO--2008/20#abs-2 (2) Es entsenden:

1.

das zuständige Organ des Aufwandsträgers

die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a,

2.

die örtlich zuständigen Gliederungen der Arbeitgeberorganisationen

die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a,

3.

der Deutsche Gewerkschaftsbund

die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b,

4.

die zuständigen Stellen

die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c,

5.

die örtlich zuständigen kirchlichen Oberbehörden

die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a,

6.

der Behördenvorstand

die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 5,

7.

der Bayerische Bauernverband

die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b,

8.

die örtlich zuständige Handwerkskammer

die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 6,

9.

die Träger der öffentlichen Jugendhilfe

die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 7.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und 3 müssen im Schulsprengel, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 im Bezirk ihrer für die Berufsschule zuständigen Stelle ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben.

§ 19 § 21