Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsschulordnung
BSO§ 20 Wahl und Bestellung der Vertreter im Berufsschulbeirat
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBSO--2008/20#abs-1 (1) Unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters wählt mit einfacher Mehrheit
1.
die Lehrerkonferenz
die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a,
2.
die Tagessprecherausschüsse
die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b,
3.
die Erziehungsberechtigten
die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBSO--2008/20#abs-2 (2) Es entsenden:
1.
das zuständige Organ des Aufwandsträgers
die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a,
2.
die örtlich zuständigen Gliederungen der Arbeitgeberorganisationen
die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a,
3.
der Deutsche Gewerkschaftsbund
die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b,
4.
die zuständigen Stellen
die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c,
5.
die örtlich zuständigen kirchlichen Oberbehörden
die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a,
6.
der Behördenvorstand
die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 5,
7.
der Bayerische Bauernverband
die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b,
8.
die örtlich zuständige Handwerkskammer
die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 6,
9.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 7.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und 3 müssen im Schulsprengel, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 im Bezirk ihrer für die Berufsschule zuständigen Stelle ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben.