Gesetze / Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse

Butt/KäseuaPrV

§ 9 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Meldende Unternehmen haben die für die Meldungen nach § 5 erforderlichen Aufzeichnungen laufend zu machen und drei Jahre aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

←§ 8 →§ 10