Gesetze / Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse
Butt/KäseuaPrV§ 5 Inhalt und Veröffentlichung der Notierung
Stand: 14.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/butt_k_seuaprv/5#abs-1 (1) Die Notierungskommission hat auf der Grundlage von freiwilligen Preismeldungen der Käufer und Verkäufer die Preise und die Markttendenz nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 festzustellen und umgehend als "Amtliche Preisnotierung der Notierungskommission für ... in ..." zu veröffentlichen und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/butt_k_seuaprv/5#abs-2 (2) Zu notieren sind die Nettopreise ab Werk des Herstellers der in Anlage I genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse. Eine Notierung der Preise der in Anlage I genannten Milcherzeugnisse anderer Herkunft sowie weiterer Milcherzeugnisse kann in der Geschäftsordnung festgelegt werden. Eine Festlegung nach Satz 2 darf nicht erfolgen, sofern für Milcherzeugnisse Meldungen in der Marktordnungswaren-Meldeverordnung geregelt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/butt_k_seuaprv/5#abs-3 (3) Die Notierungskommission stellt für jedes zu notierende Milcherzeugnis fest
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/butt_k_seuaprv/5#abs-4 (4) Eine Notierung wird vorgenommen, wenn mindestens drei Meldungen über eine Gesamtmenge von mindestens 10 t je Erzeugnis vorliegen.