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§ 9 Butt/KäseuaPrV — Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Meldende Unternehmen haben die für die Meldungen nach § 5 erforderlichen Aufzeichnungen laufend zu machen und drei Jahre aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.