Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 37
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/37#abs-1 (1) Die Beschlüsse des Personalrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/37#abs-2 (2) Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/37#abs-3 (3) Personalratsmitglieder können mittels Video- oder Telefonkonferenzen an Sitzungen teilnehmen, wenn
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend. § 41 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt.