Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 37

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beschlüsse des Personalrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

§ 35 § 37