Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 15

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/15#abs-1 (1) Besteht die oberste Dienstbehörde oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/15#abs-2 (2) Die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 entfällt, wenn nicht mindestens fünfmal soviel wählbare Beschäftigte jeder Gruppe vorhanden wären, als nach den §§ 16 und 17 zu wählen sind.

§ 14 § 16