Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 103
Die Personalvertretungen haben darauf hinzuwirken, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Vorschriften und Bestimmungen durchgeführt werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 103 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 07.11.2006 – 6 PB 15.06Zitiert von 2
- BVerfG, 06.03.2001 – 2 BvL 2/96Zitiert von 2
- BVerfG, 27.03.1979 – 2 BvR 1011/78Abberufung eines von der Gruppe Beamte in den Personalrat gewählten Personalratsmitglieds durch die absolute Mehrheit aller Wahlberechtigten (Bremisches Personalvertretungsgesetz)Zitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.