Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 102

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/102#abs-1 (1) Die Personalvertretungen sind in angemessenen Zeitabständen neu zu wählen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/102#abs-2 (2) Die Personalvertretungen können wegen grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst werden. Das gleiche gilt für den Ausschluß einzelner Mitglieder.

§ 101 § 103