Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 100

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/100#abs-1 (1) Die Mitglieder der Personalvertretungen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/100#abs-2 (2) Durch die Wahl und die Tätigkeit der Personalvertretungen dürfen den Beschäftigten wirtschaftliche Nachteile nicht entstehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/100#abs-3 (3) Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Personalvertretungen entstehenden Kosten trägt die Verwaltung.

§ 99 § 101