Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 101

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/101#abs-1 (1) Die Sitzungen der Personalvertretungen sind nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/101#abs-2 (2) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/101#abs-3 (3) Den Personalvertretungen sind auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Personalakten dürfen Mitgliedern der Personalvertretungen nur mit Zustimmung des Beschäftigten vorgelegt werden.

§ 100 § 102