Gesetze / Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Biokraft-NachV§ 26 Ausstellung von Zertifikaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/26#abs-1 (1) Schnittstellen kann auf Antrag ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/26#abs-2 (2) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen auf Antrag ein neues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn
Wenn eine Schnittstelle die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikats nicht erfüllt hat und der Umfang der Unregelmäßigkeiten und Verstöße nicht erheblich ist, kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 ein neues Zertifikat auch ausgestellt werden, wenn die Schnittstelle die Anforderungen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der Anforderungen für die Dauer der Gültigkeit des neuen Zertifikats sichergestellt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/26#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der Schnittstelle, auch Roh-, Brenn- oder Kraftstoffe herzustellen, die nicht als Biokraftstoffe nach dieser Verordnung gelten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/26#abs-4 (4) Zur Ausstellung von Zertifikaten nach den Absätzen 1 und 2 sind nur Zertifizierungsstellen berechtigt, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die von dem Zertifizierungssystem nach Absatz 1 Nummer 1 benannt worden sind; die Zertifikate müssen in diesem Zertifizierungssystem ausgestellt werden.