Gesetze / Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Biokraft-NachV

§ 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 08.06.2026

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-1 (1) Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der folgenden Absätze 2 bis 37 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-2 (2) Abfälle sind Abfälle nach § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Nicht als Abfälle gelten Stoffe und Gegenstände, die

1.
absichtlich erzeugt, verändert oder kontaminiert wurden, um in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu fallen, oder im Widerspruch zu der Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erzeugt worden sind,
2.
nur deshalb Abfälle sind, weil
a)
sie nach § 37b Absatz 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind,
b)
sie nach § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar sind oder
c)
sie nicht der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, entsprechen.

Satz 2 ist auch für Gemische anzuwenden, die entsprechende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3 sind für Biokraftstoffe, die aus im Ausland angefallenen Abfällen hergestellt wurden, entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-3 (3) Anerkannte Zertifizierungssysteme sind Zertifizierungssysteme, die von der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 oder Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt worden ist, anerkannt sind und auf der Transparenzplattform der Europäischen Kommission als solche veröffentlicht sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-4 (4) Bewaldete Flächen sind:

1.
Primärwälder,
2.
Wald mit großer biologischer Vielfalt und andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind, oder für die die zuständige Fachbehörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung der Biomasse nicht den von der Behörde festgestellten Naturschutzzwecken zuwiderläuft, und
3.
sonstige naturbelassene Flächen,
a)
die mit einheimischen Baumarten bewachsen sind,
b)
auf denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und
c)
auf denen die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-5 (5) Bioabfälle sind Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-6 (6) Biokraftstoffe sind Biokraftstoffe im Sinne des § 37b Absatz 1 und Absatz 8 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-7 (7) Biokraftstoffquotenstelle ist die zuständige Stelle im Sinne des § 37d Absatz 1 Satz 1 oder des § 37m Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-8 (8) Biomasse

1.
ist Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung oder
2.
sind tierische Fette und Öle gemäß § 37b Absatz 8 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-9 (9) Biomasse-Brennstoffe sind Biomasse-Brennstoffe im Sinne der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-10 (10) Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird. Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurzumtrieb, Bananen und Ölpalmen. Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, ist keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-11 (11) Feste Biomasse-Brennstoffe sind feste Biomasse-Brennstoffe im Sinne der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.

Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-12 (12) Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind. Als Feuchtgebiete gelten insbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste international bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl. 1976 II S. 1266, 1665) aufgenommen worden sind.

Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-13 (13) Flüssige Biobrennstoffe sind flüssige Biobrennstoffe im Sinne der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.

Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-14 (14) Forstwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus der Forstwirtschaft.

Permalink zu Abs. 15recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-15 (15) Gasförmige Biomasse-Brennstoffe sind gasförmige Biomasse-Brennstoffe im Sinne der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.

Permalink zu Abs. 16recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-16 (16) Gewinnungsgebiet ist ein als Wirtschaftseinheit abgrenzbares oder ein geografisch definiertes Gebiet, in dem die forstwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe gewonnen werden, zu dem zuverlässige und unabhängige Informationen verfügbar sind und in dem die Bedingungen homogen genug sind, um das Risiko in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Rechtmäßigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse zu bewerten.

Permalink zu Abs. 17recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-17 (17) Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist Grünland, das mehr als einen Hektar umfasst und das ohne Eingriffe von Menschenhand

1.
Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder
2.
kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland) und für das die zuständige Fachbehörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, die Ernte der Biomasse ist zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich; im Übrigen ist die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Permalink zu Abs. 18recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-18 (18) Herstellung umfasst alle Arbeitsschritte von dem Anbau der erforderlichen Biomasse oder der Sammlung und der Verarbeitung von Abfall und Reststoffen bis zur Aufbereitung der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe auf die Qualitätsstufe, die für den Einsatz als Biokraftstoff erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 19recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-19 (19) Kontinuierlich bewaldete Gebiete sind Flächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und

1.
mit einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 Prozent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder
2.
mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 Prozent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, es sei denn, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass der Biokraftstoff das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 6 Absatz 1 auch bei einer Berechnung nach § 6 Absatz 2 aufweist.

Permalink zu Abs. 20recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-20 (20) Kulturflächen sind

1.
Flächen mit einjährigen Pflanzen und mit Pflanzen mit einem Wachstumszyklus von unter einem Jahr, die für eine weitere Ernte erneut gesät oder gepflanzt werden müssen; dazu gehören auch Flächen mit mehrjährigen Pflanzen, die jährlich geerntet und bei der Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel Maniok, Yams und Zuckerrohr, oder
2.
Flächen, die weniger als fünf Jahre brachliegen, bevor sie erneut mit einjährigen Pflanzen bebaut werden.

Flächen mit Dauerkulturen, Waldflächen und Grünlandflächen sind keine Kulturflächen im Sinne dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 21recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-21 (21) Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt sind Pflanzen, unter die überwiegend Getreide fällt ungeachtet dessen, ob nur die Körner oder die gesamte Pflanze verwendet wird, sowie Knollen- und Wurzelfrüchte.

Permalink zu Abs. 22recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-22 (22) Landwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus der Landwirtschaft.

Permalink zu Abs. 23recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-23 (23) Letzte Schnittstellen sind die Schnittstellen, die Biomasse auf die erforderliche Qualitätsstufe für den Einsatz als Biokraftstoff aufbereiten oder die aus der eingesetzten Biomasse Biokraftstoffe herstellen.

Permalink zu Abs. 24recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-24 (24) Lieferanten sind Betriebe, die mit dem Transport und Vertrieb (Lieferung) von Biomasse, Biokraftstoffen, Biomasse-Brennstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen befasst sind, ohne selbst Schnittstelle zu sein.

Permalink zu Abs. 25recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-25 (25) Lignozellulosehaltiges Material ist Material, das aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie Biomasse aus Wäldern, holzartige Energiepflanzen sowie Reststoffe und Abfälle aus der forstbasierten Wirtschaft.

Permalink zu Abs. 26recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-26 (26) Nachweispflichtige sind

1.
Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und Flugkraftstoffanbieter nach § 37j Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
2.
Dritte nach § 37a Absatz 6 oder Absatz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Permalink zu Abs. 27recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-27 (27) Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sind Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen oder Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen produziert werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material und Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, es sei denn, die Verwendung solcher Zwischenfrüchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land.

Permalink zu Abs. 28recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-28 (28) Naturschutzzwecken dienende Flächen sind Flächen, die durch Gesetz oder von der zuständigen Fachbehörde für Naturschutzzwecke ausgewiesen worden sind; sofern die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt worden ist, oder auf Grund des Artikels 7c Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88; L 265 vom 5.9.2014, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung Flächen für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die

1.
in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder
2.
in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind,

für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 3 Buchstabe c Nummer ii der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkennt, gelten diese Flächen auch als Naturschutzzwecken dienende Flächen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, sofern der Anbau und die Ernte der Biomasse den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlaufen.

Permalink zu Abs. 29recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-29 (29) Reststoffe sind Reststoffe aus der Verarbeitung und Reststoffe aus der Landwirtschaft, der Aquakultur, der Forst- oder der Fischwirtschaft.

Permalink zu Abs. 30recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-30 (30) Reststoffe aus der Verarbeitung sind Stoffe oder Stoffgruppen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der nach § 47 Absatz 1 zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden und keine Endprodukte sind, deren Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird. Reststoffe stellen nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren.

Permalink zu Abs. 31recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-31 (31) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft sind Stoffe oder Stoffgruppen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der nach § 47 Absatz 1 zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden und unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind, dabei umfassen sie keine Reststoffe aus mit der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Verarbeitung.

Permalink zu Abs. 32recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-32 (32) Schnittstellen sind

1.
Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für die Herstellung von Biokraftstoffen erforderliche Biomasse zum Zweck des Weiterhandelns erstmals aufnehmen
a)
von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, oder
b)
im Fall von Abfällen und Reststoffen von den Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die Abfälle und Reststoffe anfallen,
2.
Ölmühlen, Biogasanlagen, Fettaufbereitungsanlagen sowie weitere Betriebe, die Biomasse be- und verarbeiten, ohne dass die erforderliche Qualitätsstufe für den Einsatz als Biokraftstoff erreicht wird, oder
3.
letzte Schnittstellen.

Permalink zu Abs. 33recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-33 (33) Tatsächlicher Wert ist die Treibhausgaseinsparung bei einigen oder allen Schritten eines speziellen Produktionsverfahrens für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, berechnet anhand der Methode in Anhang V Teil C und Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001.

Permalink zu Abs. 34recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-34 (34) Walderneuerung ist die Wiederaufforstung eines Waldbestands mit Natur- oder Kunstverjüngung oder einer Kombination von beidem nach der Entnahme von Teilen oder des gesamten früheren Bestands durch beispielsweise Fällung oder auf Grund natürlicher Ursachen, einschließlich Feuer oder Sturm.

Permalink zu Abs. 35recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-35 (35) Zellulosehaltiges Non-Food-Material ist Material, das überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose besteht und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material aufweist. Darunter fallen Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt wie Weidelgras, Rutenhirse, Miscanthus, und Pfahlrohr, Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen, Untersaaten, industrielle Reststoffe, einschließlich Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein, sowie Material aus Bioabfall; als Untersaaten und Deckpflanzen werden vorübergehend angebaute Weiden mit Gras-Klee-Mischungen mit einem niedrigen Stärkegehalt bezeichnet, die zur Fütterung von Vieh sowie dazu dienen, die Bodenfruchtbarkeit im Interesse höherer Ernteerträge bei den Ackerhauptkulturen zu verbessern.

Permalink zu Abs. 36recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-36 (36) Zertifikate sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen oder Lieferanten einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und dem Vertrieb der Biomasse, der Biokraftstoffe, der Biomasse-Brennstoffe oder der flüssigen Biobrennstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.

Permalink zu Abs. 37recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/2#abs-37 (37) Zertifizierungsstellen sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die in einem anerkannten Zertifizierungssystem

1.
Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, und
2.
die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch Betriebe, Schnittstellen und Lieferanten kontrollieren.
§ 1 § 3