Gesetze / Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Biokraft-NachV§ 15 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 08.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/15#abs-1 (1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/30/EG erfüllt sind, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/15#abs-2 (2) § 13 und § 17 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.