Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
Stand: 09.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/5#abs-1 (1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/5#abs-2 (2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.Davon ausgenommen sind Anforderungen an die Abwärmenutzung; Näheres hierzu regelt eine Rechtsverordnung. Der Deutsche Bundestag ist dabei nach § 48b zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/5#abs-3 (3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/5#abs-4 (4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
Wird zitiert von 1.461 Entscheidungen zu § 5 BImSchG →
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Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.07.2016 – 2 L 84/14Änderungsgenehmigung für eine Hähnchenmastanlage; Erforderlichkeit einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2012 – 10 S 2693/09Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ein Sprengstofflager wegen Verletzung von Nachbarrechten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 70
- BVerwG, 14.09.2017 – 4 CN 6/16Unwirksame Festsetzung von Grenzwerten für CO2-Emissionen in Bebauungsplan; GesamtunwirksamkeitZitiert von 34
- OVG NRW, 01.12.2011 – 8 D 58/08.AKVorbescheid und Teilgenehmigung für ein Steinkohlekraftwerk; Anforderungen an die FFH-Verträglichkeitsprüfung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 71
- OVG Niedersachsen, 18.05.2020 – 12 LB 113/19Zitiert von 1
- OVG Thüringen, 16.03.2010 – 1 O 656/07Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.05.2026 – 7 C 2.25Einrichtungsbezogener Schutz von Pflegeanstalten nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm
- BVerwG, 05.05.2026 – 7 B 14.25Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde in einem Streitfall um Windenergieanlagen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 05.05.2026 – 7 B 16.25Erfolglose Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision betreffend die Genehmigung von Windenergieanlagen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.07.2024 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225; 2024 I Nr. 340)
BGBl. 2024 I Nr. 225
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