§ 7 Verlagerung von Einrichtungen des Bundes und Sitzfestlegungen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/berlin_bonng/7#abs-1 (1) Die Gesetze, die die nachstehenden Bundesbehörden
betreffen, werden wie folgt geändert:
a) - k) ...
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/berlin_bonng/7#abs-2 (2) Der Bund wird die Zentrale des Eisenbahn-Bundesamtes und die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens in der Bundesstadt Bonn ansiedeln sowie Teile folgender Bundeseinrichtungen nach Bonn verlagern:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/berlin_bonng/7#abs-3 (3) Der Bund soll darum bemüht sein, daß folgende Einrichtungen ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn nehmen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/berlin_bonng/7#abs-4 (4) Die Sitzentscheidungen durch die durch Absatz 1 geänderten Gesetze sowie die Sitzfestlegungen und die Verlagerungen gemäß Absatz 2 werden mit dem Vollzug der Entscheidung über den Sitz der Bundesregierung gemäß § 3 Abs. 2 vollzogen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/berlin_bonng/7#abs-5 (5) Der Bund soll darum bemüht sein, daß auch die anzustrebenden Sitzfestlegungen gemäß Absatz 3 in zeitlicher Abstimmung mit der Verlagerung von Regierungsfunktionen nach Berlin vollzogen werden.