Gesetze / Berlin/Bonn-Gesetz

Berlin/BonnG

§ 6 Maßnahmen des Bundes für die Region Bonn

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/berlin_bonng/6#abs-1 (1) Die Folgen des Verlustes des Parlamentssitzes und des Regierungssitzes für die Region Bonn werden durch die Übernahme und Ansiedlung neuer Funktionen und Institutionen von nationaler und internationaler Bedeutung im politischen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereich sowie durch Unterstützung bei notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen angemessen ausgeglichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/berlin_bonng/6#abs-2 (2) Insbesondere soll der Ausgleich realisiert werden in den Bereichen:

1.
Bonn als Wissenschaftsstandort,
2.
Bonn als Kulturstandort,
3.
Bonn als Standort für Entwicklungspolitik, nationale, internationale und supranationale Einrichtungen,
4.
Entwicklung Bonns zu einer Region mit zukunftsorientierter Wirtschaftsstruktur.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/berlin_bonng/6#abs-3 (3) Der Bund soll darum bemüht sein, zusammen mit den betroffenen Ländern darauf hinzuwirken, daß in der Region Bonn durch die Ansiedlung ergänzender Einrichtungen Politikbereiche gebildet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/berlin_bonng/6#abs-4 (4) Außerdem unterstützt der Bund die Bundesstadt Bonn bei den ihr vom Bund zur Wahrnehmung der gesamtstaatlichen Repräsentation vereinbarungsgemäß übertragenen besonderen Aufgaben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/berlin_bonng/6#abs-5 (5) Die nähere Ausgestaltung bleibt vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Bund einerseits und den betroffenen Ländern sowie den Gebietskörperschaften der Region Bonn andererseits vorbehalten.

§ 5 § 7