§ 3 Sitz der Bundesregierung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/berlin_bonng/3#abs-1 (1) Sitz des Verfassungsorgans Bundesregierung ist die Bundeshauptstadt Berlin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/berlin_bonng/3#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird den Vollzug der Sitzentscheidung in zeitlicher Abstimmung mit dem Vollzug der Sitzentscheidung des Deutschen Bundestages vornehmen.