(1) Sitz des Verfassungsorgans Bundesregierung ist die Bundeshauptstadt Berlin.
(2) Die Bundesregierung wird den Vollzug der Sitzentscheidung in zeitlicher Abstimmung mit dem Vollzug der Sitzentscheidung des Deutschen Bundestages vornehmen.
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(1) Sitz des Verfassungsorgans Bundesregierung ist die Bundeshauptstadt Berlin.
(2) Die Bundesregierung wird den Vollzug der Sitzentscheidung in zeitlicher Abstimmung mit dem Vollzug der Sitzentscheidung des Deutschen Bundestages vornehmen.