Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg

rbb-Staatsvertrag

§ 7 Gestaltung der Angebote

Stand: 13.10.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/7#abs-1 (1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat bei der Gestaltung seiner Angebote das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch die Förderung ihrer Medienkompetenz. Um das Angebot und die Bereitstellung von Bildungsinhalten zu stärken, strebt der Rundfunk Berlin-Brandenburg Partnerschaften insbesondere mit Bildungs- und Kultureinrichtungen an. Die Bildungsangebote sind leicht nutz- und auffindbar zu gestalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/7#abs-2 (2) Für den Rundfunk Berlin-Brandenburg gelten die auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die auf öffentlich-rechtliche Telemedien anwendbaren Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/7#abs-3 (3) § 14 des Medienstaatsvertrages findet entsprechende Anwendung.

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