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§ 7 rbb-Staatsvertrag (Brandenburg) — Gestaltung der Angebote

Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat bei der Gestaltung seiner Angebote das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch die Förderung ihrer Medienkompetenz.

(2) Für den Rundfunk Berlin-Brandenburg gelten die auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die auf öffentlich-rechtliche Telemedien anwendbaren Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung.

(3) § 14 des Medienstaatsvertrages findet entsprechende Anwendung.