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rbb-Staatsvertrag§ 47 Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte
Stand: 13.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/47#abs-1 (1) Der Rundfunkrat des Rundfunk Berlin-Brandenburg ernennt für die Dauer von acht Jahren eine Person zur oder zum Rundfunkdatenschutzbeauftragten gemäß § 31j des Medienstaatsvertrages als zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung; Wiederernennungen sind zulässig. Für das Amt, die Unabhängigkeit sowie die Aufgaben und Befugnisse der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten gelten die §§ 31j bis 31l des Medienstaatsvertrages.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/47#abs-2 (2) Jede Person hat das Recht, sich unmittelbar an die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch den Rundfunk Berlin-Brandenburg oder seine Hilfs- oder Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 in ihren schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.