Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung

Luftfahrtstaatsvertrag

Art 7 Personal

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-luftfahrtstaatsvertrag--2006/7#abs-1 (1) Die Bestellung der Leitung der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg erfolgt durch das für Verkehr zuständige Ministerium des Landes Brandenburg im Einvernehmen mit der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-luftfahrtstaatsvertrag--2006/7#abs-2 (2) Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg wird von den vertragschließenden Ländern im erforderlichen Umfang mit Personal ausgestattet. Soweit das Land Berlin Personal bereitstellt, erfolgt dies zunächst im Wege der Abordnung.

Art 6 Art 8