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Art 7 Luftfahrtstaatsvertrag (Brandenburg) — Personal

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bestellung der Leitung der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg erfolgt durch das für Verkehr zuständige Ministerium des Landes Brandenburg im Einvernehmen mit der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin.

(2) Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg wird von den vertragschließenden Ländern im erforderlichen Umfang mit Personal ausgestattet. Soweit das Land Berlin Personal bereitstellt, erfolgt dies zunächst im Wege der Abordnung.