(1) Die Bestellung der Leitung der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg erfolgt durch das für Verkehr zuständige Ministerium des Landes Brandenburg im Einvernehmen mit der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin.
(2) Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg wird von den vertragschließenden Ländern im erforderlichen Umfang mit Personal ausgestattet. Soweit das Land Berlin Personal bereitstellt, erfolgt dies zunächst im Wege der Abordnung.