Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung

Luftfahrtstaatsvertrag

Art. 6 Gerichtliches Verfahren

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg ist fähig, an den Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein. Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind gegen die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg zu richten.

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