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JMStV

§ 12a Ergänzende Bestimmungen für Apps mit anerkannten Jugendschutzprogrammen oder geeigneten technischen oder sonstigen Mitteln

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-jmstv--2002/12a#abs-1 (1) Anbieter von Betriebssystemen stellen abweichend von § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 sicher, dass Apps, die über ein anerkanntes Jugendschutzprogramm nach § 11 Abs. 2 oder ein geeignetes technisches oder sonstiges Mittel nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 verfügen, unabhängig von der in der Jugendschutzvorrichtung eingestellten Altersangabe zugänglich und nutzbar sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-jmstv--2002/12a#abs-2 (2) Anbieter von Apps nach Absatz 1 stellen sicher, dass die in der Jugendschutzvorrichtung eingestellte Altersangabe angemessen berücksichtigt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-jmstv--2002/12a#abs-3 (3) Apps, die ausschließlich Angebote nach § 5 Abs. 6 enthalten, sind unabhängig von der in der Jugendschutzvorrichtung eingestellten Altersangabe zugänglich und nutzbar zu machen.

§ 12 § 12b