Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
JMStV§ 12b Datenschutz
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-jmstv--2002/12b#abs-1 (1) Anbieter von Apps und von Betriebssystemen verarbeiten die bei aktivierter Jugendschutzvorrichtung ausgelesenen Daten ausschließlich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach §§ 5, 12 und 12a. Die ausgelesenen und verarbeiteten Daten sind von den Anbietern mit Ausnahme der Anbieter von Betriebssystemen nach jedem Zugriff unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-jmstv--2002/12b#abs-2 (2) Für die Aufsicht über die Einhaltung des Absatzes 1 gilt § 113 des Medienstaatsvertrages entsprechend.
IV. Abschnitt
Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks