Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Unterbringungskrankenhausverordnung

UKV

§ 1

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-ukv--2010/1#abs-1 (1) Die Träger der im anliegenden Unterbringungsplan benannten Krankenhäuser sind für die Aufnahme der öffentlich-rechtlich unterzubringenden psychisch kranken Menschen nach den Vorschriften des Brandenburgischen Psychisch-Kranken-Gesetzes sachlich zuständig und werden hierfür mit hoheitlicher Gewalt beliehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-ukv--2010/1#abs-2 (2) Sie sind örtlich zuständig für die ihnen im Unterbringungsplan jeweils als Aufnahmegebiet zugeordneten Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter oder amtsfreien Gemeinden.

§ 2