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§ 1 UKV (Brandenburg)

Unterbringungskrankenhausverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Träger der im anliegenden Unterbringungsplan benannten Krankenhäuser sind für die Aufnahme der öffentlich-rechtlich unterzubringenden psychisch kranken Menschen nach den Vorschriften des Brandenburgischen Psychisch-Kranken-Gesetzes sachlich zuständig und werden hierfür mit hoheitlicher Gewalt beliehen.

(2) Sie sind örtlich zuständig für die ihnen im Unterbringungsplan jeweils als Aufnahmegebiet zugeordneten Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter oder amtsfreien Gemeinden.