Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehramtsstudienverordnung

LSV

§ 2 Strukturelle Anforderungen

Stand: 23.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/2#abs-1 (1) Das Lehramtsstudium besteht aus einem sechssemestrigen lehramtsbezogenen Bachelorstudium (Bachelorstudium) mit dem Abschluss „Bachelor of Education“ und einem darauf aufbauenden viersemestrigen lehramts-bezogenen Masterstudium (Masterstudium) mit dem Abschluss „Master of Education“. Für den Zugang zum Masterstudium sind die Voraussetzungen gemäß § 4 nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/2#abs-2 (2) Im Lehramtsstudium sind Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von insgesamt 300 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS) nachzuweisen. Davon entfallen auf das Bachelorstudium 180 Leistungspunkte und auf das Masterstudium 120 Leistungspunkte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/2#abs-3 (3) Der Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Primarstufe, das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I und das Lehramt für Förderpädagogik kann in einem Dualen Masterstudiengang in Teilen mit bis zu 60 ECTS auf das Masterstudium angerechnet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/2#abs-4 (4) Die lehramtsbezogenen Studiengänge gliedern sich in Module, die studienbegleitend jeweils durch Modulprüfungen abzuschließen sind. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn die inhaltlichen Anforderungen oder der Umfang eines Moduls es erfordern, kann die Modulabschlussprüfung aus Teilprüfungen bestehen. Soweit ein Modul überwiegend praktische Studien umfasst, kann anstelle der Benotung der zu erbringenden Prüfungsleistung die Feststellung erfolgen, ob sie bestanden oder nicht bestanden wurde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/2#abs-5 (5) Die Prüfungsanforderungen und -formen sind an den im jeweiligen Modul zu erreichenden Kompetenzen auszurichten. In den jeweiligen lehramtsbezogenen Studiengängen sollen die unterschiedlichen Prüfungsformen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/2#abs-6 (6) Im Übrigen gelten für die Durchführung der lehramtsbezogenen Studiengänge und für den Nachweis der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen die auf der Grundlage des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Hochschulordnungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird.

§ 1 § 3