Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehramtsstudienverordnung
LSV§ 3 Akkreditierung
Stand: 23.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/3#abs-1 (1) Die lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge sind im Wege der Programmakkreditierung zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Die Programmakkreditierung lehramtsbezogener Masterstudiengänge bedarf der Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/3#abs-2 (2) Das für Schule zuständige Ministerium ist rechtzeitig in das Programmakkreditierungsverfahren lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge einzubeziehen und dazu insbesondere über
die geplanten Programmakkreditierungsverfahren,
die Beratungstermine der von der Akkreditierungsagentur bestellten Gutachtergruppe und
die Termine für die Vor-Ort-Begehung an der Hochschule
zu informieren. Es unterstützt die Auswahl der Gutachterinnen und Gutachter aus der schulischen Berufspraxis insbesondere durch entsprechende Vorschläge. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Schule zuständigen Ministeriums wirkt nach Maßgabe der Studienakkreditierungsverordnung vom 28. Oktober 2019 (GVBl. II Nr. 90) in der Gutachtergruppe mit und ist dazu rechtzeitig einzuladen. Sofern die Mitwirkung des für Schule zuständigen Ministeriums in der Gutachtergruppe nach der Verordnung gemäß Satz 3 nicht erforderlich ist, kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Schule zuständigen Ministeriums an den internen Beratungen der Gutachtergruppe teilnehmen und ist dazu einzuladen. Sie oder er kann an den Vor-Ort-Begehungen teilnehmen und ist dazu einzuladen. Ihr oder ihm sind die für das Programmakkreditierungsverfahren maßgeblichen Unterlagen vor Beginn des Verfahrens zu Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/3#abs-3 (3) Das für Schule zuständige Ministerium kann unabhängig von der Gutachtergruppe für den jeweils zu akkreditierenden lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengang insbesondere
zu den Qualifikationszielen und dem lehramtsspezifischen Profilanspruch,
zur Umsetzung der in dieser Verordnung bestimmten Anforderungen im Konzept des Studiengangs,
zum implementierten Prüfungssystem,
zur personellen Ausstattung sowie
zur Transparenz der Anforderungen
Stellung nehmen. Bei lehramtsbezogenen Masterstudiengängen beinhaltet die Stellungnahme die Erklärung, ob der Programmakkreditierung des jeweiligen Studienprogramms zugestimmt wird. Kann die Zustimmung zur Programmakkreditierung nicht erteilt werden, ist dies zu begründen. Der Geltungszeitraum der Akkreditierung richtet sich nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 14. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 32) in Verbindung mit der Studienakkreditierungsverordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/3#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 kann für neue lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudiengänge, für die ein Konzept vorliegt, die aber noch nicht Bestandteil des Studienangebots der Hochschule sind, das Konzept akkreditiert werden (Konzeptakkreditierung). Für konzeptakkreditierte lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudiengänge, die bereits Bestandteil des Studienangebots der Hochschule sind, kann statt einer Programmakkreditierung bei einer wesentlichen Änderung einmalig ein geändertes Konzept akkreditiert werden, sofern eine Programmakkreditierung wegen der anstehenden Änderungen nicht angemessen erscheint. Die Konzeptakkreditierung lehramtsbezogener Masterstudiengänge bedarf jeweils der Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums. Für das Verfahren gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Der Geltungszeitraum der Akkreditierung richtet sich nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag in Verbindung mit der Studienakkreditierungsverordnung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/3#abs-5 (5) Für lehramtsbezogene Studiengänge an Hochschulen, deren internes Qualitätssicherungssystem im Bereich Studium und Lehre akkreditiert wurde (Systemakkreditierung), gilt, dass an die Stelle
der Programmakkreditierung eine hochschulinterne Programmakkreditierung und
der Konzeptakkreditierung eine hochschulinterne Konzeptakkreditierung
tritt. Für die Beteiligung des für Schule zuständigen Ministeriums an den Verfahren und für die Fristen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Dabei treten
an die Stelle der Informationen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die Informationen über
Beratungstermine der von der Hochschule bestellten Gutachtergruppe, sofern solche Termine vorgegeben sind,
an die Stelle der Informationen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 die Informationen über die Beratungstermine des für die jeweilige Akkreditierung zuständigen Gremiums der Hochschule und
an die Stelle der Teilnahme an den Vor-Ort-Begehungen gemäß Absatz 3 Satz 5 die Teilnahme an den Beratungsterminen des für die jeweilige Akkreditierung zuständigen Gremiums der Hochschule.