Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

BOP

§ 9 Unterbau

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/9#abs-1 (1) Der Unterbau muß die vom Oberbau zu übertragenden Verkehrslasten aufnehmen und ausreichend entwässert sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/9#abs-2 (2) Das Unterbauplanum neuer oder erweiterter Bahnen muß so breit sein, daß die Randwegbreite mindestens 250 mm beträgt.

§ 8 § 10