Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 8 Inbetriebnahme; Betriebsaufnahme
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/8#abs-1 (1) Für die Inbetriebnahme neuer oder veränderter Bahnanlagen sowie Fahrzeuge ist die Genehmigung zur Inbetriebnahme durch die Staatliche Bahnaufsicht erforderlich. Für ortsfeste oder bewegliche Einrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften der Genehmigungs-, Zulassungs-, Bauartprüfungs- oder Überwachungspflicht anderer Organe unterliegen, wird die Genehmigung zur Inbetriebnahme erst erteilt, wenn die notwendigen Prüfungen durch diese Organe (z. B. Staatliches Amt für Technische Überwachung, Staatliche Bauaufsicht) durchgeführt wurden und hierüber die Prüfungs- und Genehmigungsbescheinigungen vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/8#abs-2 (2) Für das Betreiben der Pioniereisenbahn ist die vorherige Genehmigung für die Betriebsaufnahme der Staatlichen Bahnaufsicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/8#abs-3 (3) Die Genehmigungen zur Inbetriebnahme und für die Betriebsaufnahme werden schriftlich oder elektronisch erteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/8#abs-4 (4) Bei einer Unterbrechung des planmäßigen Bahnbetriebes sind
bis zu drei Monaten durch den Rechtsträger,
über drei Monate durch die Staatliche Bahnaufsicht
die Voraussetzungen zur Wiederaufnahme des Bahnbetriebes zu prüfen.