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§ 9 BOP (Brandenburg) — Unterbau

Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unterbau muß die vom Oberbau zu übertragenden Verkehrslasten aufnehmen und ausreichend entwässert sein.

(2) Das Unterbauplanum neuer oder erweiterter Bahnen muß so breit sein, daß die Randwegbreite mindestens 250 mm beträgt.