(1) Der Unterbau muß die vom Oberbau zu übertragenden Verkehrslasten aufnehmen und ausreichend entwässert sein.
(2) Das Unterbauplanum neuer oder erweiterter Bahnen muß so breit sein, daß die Randwegbreite mindestens 250 mm beträgt.
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(1) Der Unterbau muß die vom Oberbau zu übertragenden Verkehrslasten aufnehmen und ausreichend entwässert sein.
(2) Das Unterbauplanum neuer oder erweiterter Bahnen muß so breit sein, daß die Randwegbreite mindestens 250 mm beträgt.