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BOP

§ 23 Namen von Bahnhöfen und Haltepunkten, Uhren

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/23#abs-1 (1) Auf den Bahnhöfen und Haltepunkten sind deren Namen für die Reisenden gut sichtbar anzubringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/23#abs-2 (2) In der Regel ist jeder Bahnhof mit einer für die Reisenden sichtbaren Uhr auszustatten.

§ 22 § 24