Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 22 Bahnsteige
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/22#abs-1 (1) Die Bahnsteiglängen müssen den längsten an den Bahnsteigen haltenden Zügen entsprechen. Die unbebaute Bahnsteigbreite muß bei Neubauten mindestens 3000 mm betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/22#abs-2 (2) Die Bahnsteighöhe muß den eingesetzten Fahrzeugen entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/22#abs-3 (3) Die Außenkante fester Gegenstände (Maste, Stützen u. dgl.) auf Bahnsteigen müssen bis zur Höhe von
2730 mm
2150 mm
über Schienenoberkante
= 2300 mm
= 2000 mm
von der Mitte des Gleises entfernt sein.