Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

BOP

§ 22 Bahnsteige

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/22#abs-1 (1) Die Bahnsteiglängen müssen den längsten an den Bahnsteigen haltenden Zügen entsprechen. Die unbebaute Bahnsteigbreite muß bei Neubauten mindestens 3000 mm betragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/22#abs-2 (2) Die Bahnsteighöhe muß den eingesetzten Fahrzeugen entsprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/22#abs-3 (3) Die Außenkante fester Gegenstände (Maste, Stützen u. dgl.) auf Bahnsteigen müssen bis zur Höhe von

2730 mm

2150 mm

über Schienenoberkante

= 2300 mm

= 2000 mm

von der Mitte des Gleises entfernt sein.

§ 21 § 23