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§ 23 BOP (Brandenburg) — Namen von Bahnhöfen und Haltepunkten, Uhren

Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf den Bahnhöfen und Haltepunkten sind deren Namen für die Reisenden gut sichtbar anzubringen.

(2) In der Regel ist jeder Bahnhof mit einer für die Reisenden sichtbaren Uhr auszustatten.