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§ 21 Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen oder Plätzen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/21#abs-1 (1) Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen der Pioniereisenbahnen mit Fernverkehrs- und Bezirksstraßen sind nicht gestattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/21#abs-2 (2) Das Anlegen von höhengleichen Kreuzungen bedarf der Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht, bei Kreuzungen mit öffentlichen Straßen auch des Rates des Kreises, des Volkspolizeikreisamtes und des Rechtsträgers der Straße.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/21#abs-3 (3) Höhengleiche Kreuzungen sind stets als Bahnübergänge gemäß der Verordnung vom 26. Mai 1977 über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -) (GB1. I Nr. 20 S. 257) zu kennzeichnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/21#abs-4 (4) Auf höhengleichen Kreuzungen hat der Schienenverkehr Vorrang vor dem übrigen Verkehr.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/21#abs-5 (5) Für die Größe der Sichtflächen und den Standort der Warnkreuze an Bahnübergängen ist TGL 24337/01 bis /04 anzuwenden. Bei Fußwegen wird ein Abstand des Warnkreuzes von 3000 mm von Gleismitte zugelassen. Lassen sich die erforderlichen Sichtflächen nicht herstellen, ist die Sicherheit an den Bahnübergängen durch geeignete Maßnahmen herzustellen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/21#abs-6 (6) Bahnübergänge sind entsprechend ihrer verkehrlichen Bedeutung zu sichern. Über die Art der Sicherung entscheidet die Staatliche Bahnaufsicht, bei öffentlichen Straßen im Einvernehmen mit der Deutschen Volkopolizei.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/21#abs-7 (7) Bahnübergänge sind entsprechend den auftretenden Verkehrslasten zu befestigen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/21#abs-8 (8) Für das Befahren der Bahnübergänge gilt die Anweisung Nr. 5 zur BO P - Bahnübergänge -.

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