Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

BOP

§ 20 Einfriedungen, Näherungen von Straßen und Wegen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/20#abs-1 (1) Ist aufgrund der örtlichen Verhältnisse die Sicherheit des Bahnbetriebes nicht gewährleistet, sind die Bahnanlagen einzufrieden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/20#abs-2 (2) Bei Parallelführung von Gleisen der Pioniereisenbahnen mit Straßen oder Wegen sind diese in der Regel durch Hochbord oder Prellsteine und bei Fußwegen gut sichtbar im Abstand von

2000 mm

1700 mm

zur Gleismitte abzugrenzen.

§ 19 § 21