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§ 20 BOP (Brandenburg) — Einfriedungen, Näherungen von Straßen und Wegen

Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist aufgrund der örtlichen Verhältnisse die Sicherheit des Bahnbetriebes nicht gewährleistet, sind die Bahnanlagen einzufrieden.

(2) Bei Parallelführung von Gleisen der Pioniereisenbahnen mit Straßen oder Wegen sind diese in der Regel durch Hochbord oder Prellsteine und bei Fußwegen gut sichtbar im Abstand von

2000 mm

1700 mm

zur Gleismitte abzugrenzen.