Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 19 Kilometersteine, Neigungszeiger
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/19#abs-1 (1) An den Streckengleisen sind in der Regel alle 100 m Kilometersteine aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/19#abs-2 (2) Bei Neigungen von mehr als 10 ‰ (1:100) sind an den Gefällewechselpunkten Neigungszeiger aufzustellen.