Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 18 Brücken
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/18#abs-1 (1) Bei Neubau von Brücken sowie für die Nachrechnung bestehender Brücken ist für die Berechnung eine Einzelachskraft
von
60 kN (6 Mp)
25 kN (2,5 MP)
und eine Meterlast von
30 kN/m (3 Mp/m)
15 kN/m (1,5 Mp/m)
verbindlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/18#abs-2 (2) Der Oberbau auf den Brücken ist entsprechend der Brückenkonstruktion herzustellen. Es sind Schutzschienen einzubauen, sofern keine anderen Konstruktionsteile ein Abstürzen entgleister Fahrzeuge verhindern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/18#abs-3 (3) Alle Brücken sind mit einem Laufsteg und Schutzgeländer zu versehen. Brücken ohne durchgehendes Schotterbett sind im Gleisbereich abzudecken.