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§ 19 BOP (Brandenburg) — Kilometersteine, Neigungszeiger

Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An den Streckengleisen sind in der Regel alle 100 m Kilometersteine aufzustellen.

(2) Bei Neigungen von mehr als 10 ‰ (1:100) sind an den Gefällewechselpunkten Neigungszeiger aufzustellen.