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BOP

§ 15 Lichtraumumgrenzung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/15#abs-1 (1) Die Lichtraumumgrenzungslinie ist die auf Gleismitte und Schienenoberkante bezogene äußere Umgrenzung, in die keine baulichen Anlagen, feste oder lagernde Einrichtungen bzw. Gegenstände hineinragen dürfen. Die Achse der Umgrenzung des lichten Raumes ist in der Mitte zwischen beiden Schienen anzunehmen (Gleismitte) und steht senkrecht zu der auf beiden Schienenköpfen gelegten Geraden. Der lichte Raum muß auch bei abgenutzten Schienen vorhanden sein. Zusätzlich zur Lichtraumumgrenzungslinie sind Seitenräume freizuhalten. Der Regellichtraum, der vorgeschriebene Bogenzuschlag und die freizuhaltenden Seitenräume sind in der Anweisung Nr. 4 zum BO P - Lichtrauumgrenzungen - festgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/15#abs-2 (2) Sofern Maste, Signale oder ähnliche Gegenstände zwischen den Gleisen aufgestellt werden, ist der Mindestabstand so zu verbreitern, daß die Lichtraumumgrenzungslinie mit den Seitenräumen und das Bogenzuschlagsmaß eingehalten werden. Am geraden Gleis sind diese festen Gegenstände mittig zwischen den Gleisen aufzustellen, sofern eine seitliche Verschiebung durch das Anlegen eines Rangiererweges nicht notwendig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/15#abs-3 (3) Offenstehende Tore von Triebfahrzeug- und Wagenhallen müssen

von Gleismitte nach beiden Seiten eine lichte Weite von mindestens

15001 mm

1200 mm

und

über Schienenoberkante eine lichte Höhe von mindestens

3300 mm

2800 mm

haben.

§ 14 § 16