Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

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§ 16 Gleisabstände

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/16#abs-1 (1) Bei Neubauten und Erweiterungen ist zwischen Gleisen auf der freien Strecke ein Gleisabstand von 2600 mm + Bogenzuschlagsmaß (b) herzustellen. Die sich hieraus ergebenden Gleisabstände sind auf volle 50 mm aufzurunden. Bei Rekonstruktionen oder Instandhaltungsarbeiten bestehender Anlagen ist dieser Gleisabstand anzustreben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/16#abs-2 (2) Bei Neubauten und Erweiterungen ist zwischen den übrigen Gleisen ein Gleisabstand von

3600 mm

3000 mm

+ Bogenzuschlagsmaß (b) herzustellen. Die sich hieraus ergebenden Gleisabstände sind auf volle 50 mm aufzurunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/16#abs-3 (3) Ist es erforderlich, zwischen den Gleisen betriebsnotwendige Gegenstände aufzustellen, muß der Gleisabstand mindestens 5500 mm betragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/16#abs-4 (4) Der Gleisabstand am Grenzzeichen muss

2600 mm + b

2000 mm + b

betragen.

§ 15 § 17