Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 14 Gestaltung der Gleisanlage
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/14#abs-1 (1) Gleisenden sind in der Regel durch Gleisendabschlüsse abzuschließen. Die Pufferbohlen sind orange zu streichen und es ist ein Gleissperrsignal Gsp 0 gemäß Signalbuch (SB) (Dienstvorschrift 301 der Deutschen Reichsbahn) aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/14#abs-2 (2) In Triebfahrzeughallen und Wagenhallen können Gleisendschuhe, die nicht höher als
50 mm
35 mm
über Schienenoberkante sein dürfen, angewendet werden.
Zwischen Pufferteller oder dem am weitesten herausragenden Teil des abgestellten Fahrzeuges und der Hallenwand muß ein Sicherheitsabstand von 500 mm vorhanden sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/14#abs-3 (3) Hinter Gleisenden dürfen sich in einem Abstand bis 5 m keine tragenden Bauteile, unter Druck oder Spannung stehende Leitungssysteme, sonstige gefährdete Anlagen, Straßen, Wege, Arbeits- und Aufenthaltsräume, Lagerräume und -plätze mit gefährlichen Stoffen und Gegenständen befinden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/14#abs-4 (4) Mindestens auf einer Seite jeden Gleises mit Ausnahme der Streckengleise müssen trittsichere Rangiererwege vorhanden und ständig freigehalten sein. Der Rangiererweg liegt in der Regel in Höhe der Schwellenoberkante im Bereich von der Wagenumgrenzungslinie + 800 mm; von Gleismitte
1800 mm
1480 mm.
In Gleisbogen sind die Bogenzuschlagsmaße gemäß Anweisung Nr. 4 zur BO P - Lichtraumumgrenzungen - zu berücksichtigen.