Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

BOP

§ 13 Bogengestaltung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/13#abs-1 (1) Für neue Trassen und bei Rekonstruktionen sind folgende Mindesthalbmesser der Gleisbogen zulässig:

30 m

25 m

Die Bogenläufigkeit der Fahrzeuge ist zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/13#abs-2 (2) Überhöhungen, Überhöhungsrampen und Übergangsbogen sind gemäß Anweisung Nr. 3 zur BO P - Oberbau - zu gestalten.

§ 12 § 14