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§ 14 BOP (Brandenburg) — Gestaltung der Gleisanlage

Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gleisenden sind in der Regel durch Gleisendabschlüsse abzuschließen. Die Pufferbohlen sind orange zu streichen und es ist ein Gleissperrsignal Gsp 0 gemäß Signalbuch (SB) (Dienstvorschrift 301 der Deutschen Reichsbahn) aufzustellen.

(2) In Triebfahrzeughallen und Wagenhallen können Gleisendschuhe, die nicht höher als

50 mm

35 mm

über Schienenoberkante sein dürfen, angewendet werden.

Zwischen Pufferteller oder dem am weitesten herausragenden Teil des abgestellten Fahrzeuges und der Hallenwand muß ein Sicherheitsabstand von 500 mm vorhanden sein.

(3) Hinter Gleisenden dürfen sich in einem Abstand bis 5 m keine tragenden Bauteile, unter Druck oder Spannung stehende Leitungssysteme, sonstige gefährdete Anlagen, Straßen, Wege, Arbeits- und Aufenthaltsräume, Lagerräume und -plätze mit gefährlichen Stoffen und Gegenständen befinden.

(4) Mindestens auf einer Seite jeden Gleises mit Ausnahme der Streckengleise müssen trittsichere Rangiererwege vorhanden und ständig freigehalten sein. Der Rangiererweg liegt in der Regel in Höhe der Schwellenoberkante im Bereich von der Wagenumgrenzungslinie + 800 mm; von Gleismitte

1800 mm

1480 mm.

In Gleisbogen sind die Bogenzuschlagsmaße gemäß Anweisung Nr. 4 zur BO P - Lichtraumumgrenzungen - zu berücksichtigen.