Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 12 Längsneigung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/12#abs-1 (1) Die Längsneigung der Gleise darf 40 ‰ (1:25) nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/12#abs-2 (2) Bei Neubauten von Bahnen darf die Längsneigung bei allen Gleisen, auf denen Fahrzeuge abgestellt werden, nicht mehr als 1,5 ‰ (1:667) betragen. Bei Erweiterungen oder Rekonstruktionen von Gleisanlagen ist diese Neigung herzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/12#abs-3 (3) Neigungswechsel sind gemäß Anweisung Nr. 3 zur BO P - Oberbau - auszurunden.